377 hgb werkvertrag

4.3 Ist ein zentral regulierendes Institut an der Abwicklung von Geschäften beteiligt, die die Eventualreserven übernehmen, übertragen wir das Eigentum beim Versand der Waren an die zentral regulierende Institution. Dies hängt mit der verspäteten Zahlungsbedingung der Ware durch die zentrale Regulierungsbehörde zusammen. Unser Vertragspartner ist von seinen Verpflichtungen erst dann entsprobissen, wenn die zentrale Regulierungsbehörde die Zahlung erfolgt hat. 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur Beglichen aller Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich künftiger Ansprüche aus nebenlaufenden oder späteren Verträgen, vor. Bei offener Rechnung bilden der Eigentumsvorbehalt und alle Rechte sicherheit für den gesamten ausstehenden Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten. Im Falle einer Verpfändung oder sonstiger Handlungen Dritter hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Der Verkäufer haftet nicht bei Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Hauptpflichten aus Vertrags-/Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind pflichten, die erfüllt sein müssen, damit der Vertrag überhaupt erfüllt wird und die der Vertragspartner regelmäßig geltend machen kann. (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Satzungssitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.4 Unser Vertragspartner ist berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im normalen Geschäftsgang zu veräußern. Unser Vertragspartner tritt die Forderung des Käufers aus dem Verkauf der mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bereits jetzt an uns ab. Forderungen belaufen sich auf den absoluten Wert der Handelsrechnung (inkl. MwSt.); wir nehmen diese Aufgabe bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig vom Verkauf der Ware vor oder nach der Verarbeitung. Unser Vertragspartner bleibt berechtigt, die Forderung auch nach der Abtretung einzuziehen. Unsere Einziehungsermächtigung bleibt unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem eingezogenen Umsatz nachkommt, wenn die Zahlung nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder wenn die Zahlungen eingestellt werden.

Originally published on July 9, 2020